Seit
dem 01. September 2007 ist die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre
heraufgesetzt worden (siehe § 10 Jugendschutzgesetzes
– JuSchG).
Der § 10 Abs. 1 JuSchG lautet:
"An Kinder oder Jugendliche dürfen in der
Öffentlichkeit weder Tabakwaren
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden."